Rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett ist die Hebamme oft die wichtigste Ansprechperson – doch viele werdende Eltern wissen nicht genau, welche Leistungen sie überhaupt umfasst und was davon die Krankenkasse in der Schweiz übernimmt. Dieser Artikel bringt Klarheit: was eine Hebamme konkret macht und was gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) über die Grundversicherung abgerechnet werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Hebammen sind laut Art. 101 Abs. 1 KVG den Ärzt:innen gleichgestellt – sie können viele Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung über die Grundversicherung abrechnen.
- Die Grundversicherung übernimmt u. a. 7 Vorsorgeuntersuchungen, 2 Ultraschalluntersuchungen, die Geburt, bis zu 16 Wochenbett-Hausbesuche und 3 Stillberatungen – meist ohne Franchise oder Selbstbehalt.
- Ein Geburtsvorbereitungskurs durch eine Hebamme wird mit CHF 150 bezuschusst.
Was macht eine Hebamme genau?
Eine Hebamme begleitet Frauen und Familien während der gesamten Schwangerschaft, der Geburt sowie im Wochenbett und während der Stillzeit. Zu den Kernaufgaben gehören:
- Schwangerschaftskontrollen: Fast alle im Mutterpass vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen kann eine Hebamme selbst durchführen, ausgenommen Ultraschalluntersuchungen, die Ärzt:innen mit entsprechender Zusatzausbildung vorbehalten sind.
- Geburtsvorbereitung: Kurse zur Geburtsvorbereitung, Schwangerschaftsgymnastik und Beratung zur Wahl des Geburtsorts.
- Geburtsbegleitung: Betreuung während der Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital, inklusive praktischer und emotionaler Unterstützung.
- Wochenbettbetreuung: Hausbesuche nach der Geburt, bei denen Rückbildung, Wundheilung, Nabelpflege und der Allgemeinzustand von Mutter und Kind kontrolliert werden.
- Stillberatung: Unterstützung beim Stillen sowie bei Fragen zur Säuglingsernährung.
- Vermittlung: Bei Bedarf Überweisung an Ärzt:innen, Beratungsstellen oder weitere Fachpersonen.
Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse in der Schweiz?
Gemäss Art. 29 KVG gehören Hebammenleistungen rund um Mutterschaft zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Grundversicherung – bei jeder Krankenkasse gleich, unabhängig vom gewählten Versicherungsmodell.

Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft
Die Grundversicherung übernimmt 7 ärztliche oder von einer Hebamme durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen inklusive Laboranalysen gemäss Analyseliste sowie 2 Ultraschalluntersuchungen (in der Regel in der 10.–12. und 20.–23. Schwangerschaftswoche). Bei Risikoschwangerschaften werden zusätzlich notwendige Ultraschalluntersuchungen übernommen.
Die Geburt selbst
Die Kosten für die Entbindung werden übernommen – unabhängig davon, ob die Geburt zu Hause, in einem Geburtshaus oder im Spital stattfindet. Auch die Pflege und der Aufenthalt des gesunden Neugeborenen im Spital, solange es bei der Mutter bleibt, sind mitversichert.
Wochenbettbetreuung durch Hausbesuche
In den 56 Tagen (8 Wochen) nach der Geburt zahlt die Grundversicherung Hausbesuche der Hebamme. Der Umfang richtet sich nach der Situation: in der Regel bis zu 10 Hausbesuche, bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Erstgebärenden oder einem Kaiserschnitt bis zu 16 Hausbesuche. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt sind zusätzlich bis zu 5 weitere Besuche möglich. Nach Ablauf der 56 Tage sind weitere Hausbesuche nur noch mit ärztlicher Verordnung möglich. Zusätzlich ist eine Nachkontrolle bei Arzt/Ärztin oder Hebamme zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt vorgesehen.
Stillberatung
Für Stillprobleme oder Fragen zur Säuglingsernährung übernimmt die Grundversicherung bis zu 3 Stillberatungen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson.
Geburtsvorbereitungskurs
Für einen Kurs zur Geburtsvorbereitung, der von einer Hebamme oder einer Hebammenorganisation durchgeführt wird, oder alternativ für ein Beratungsgespräch, bezahlt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag von CHF 150.
Was die Grundversicherung nicht oder nur teilweise übernimmt
Nicht alle Angebote rund um Hebammenbetreuung sind automatisch gedeckt. Zusätzliche, freiwillige Leistungen – etwa Homöopathie, bestimmte Kurse jenseits der klassischen Geburtsvorbereitung oder eine über die genannten Kontingente hinausgehende Anzahl Hausbesuche ohne ärztliche Verordnung – werden nur übernommen, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung besteht oder eine ärztliche Verordnung vorliegt. Im Zweifel lohnt sich vorab eine Rückfrage bei der eigenen Krankenkasse.
Praktische Tipps zur Hebammensuche und Kostenklärung
- Kläre möglichst früh in der Schwangerschaft, welche Aufgaben deine Hebamme konkret übernimmt – nicht alle Hebammen bieten denselben Leistungsumfang an.
- Stimmt die Chemie nicht, kann die Hebamme grundsätzlich gewechselt werden, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
- Frage bei deiner Krankenkasse gezielt nach, falls eine gewünschte Leistung (z. B. zusätzliche Hausbesuche) über die Grundleistungen hinausgeht.
- Bewahre Rechnungen und Überweisungen der Hebamme auf, falls es später Rückfragen zur Kostenübernahme gibt.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
▸ Braucht es eine ärztliche Verordnung, damit die Hebamme über die Krankenkasse abrechnen kann?
Nein, im Rahmen der normalen Schwangerschaft und Geburt können Hebammen ihre Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung zulasten der Grundversicherung abrechnen, da sie gemäss KVG den Ärzt:innen gleichgestellt sind.
▸ Wie viele Hausbesuche im Wochenbett übernimmt die Krankenkasse?
In der Regel bis zu 10 Hausbesuche innerhalb von 56 Tagen nach der Geburt, bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Erstgebärenden oder Kaiserschnitt bis zu 16 Hausbesuche.
▸ Übernimmt die Krankenkasse auch eine Hausgeburt?
Ja, die Entbindung wird unabhängig vom Geburtsort übernommen – ob zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital.
▸ Wie viele Stillberatungen sind über die Grundversicherung gedeckt?
Bis zu 3 Stillberatungen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson.
Fazit
Hebammen begleiten Familien weit über die Geburt hinaus – von der Schwangerschaftsvorsorge bis zur Stillberatung im Wochenbett. Ein grosser Teil dieser Leistungen ist in der Schweiz über die obligatorische Grundversicherung abgedeckt und bei allen Krankenkassen gleich geregelt. Wer die genauen Leistungsgrenzen kennt, kann Hebammenbetreuung gezielter planen und unangenehme Kostenüberraschungen vermeiden.
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Quellen:
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 und Art. 101
- ch.ch – Leistungen der Krankenkasse bei Schwangerschaft und Geburt (offizielles Portal der Schweizer Behörden)
- swissmom.ch – Hebammenbetreuung: Was bezahlt die Krankenkasse?
- swissmom.ch – Die Krankenkasse in der Schwangerschaft
- comparis.ch – Leistungen der Grundversicherung
- berufsberatung.ch – Berufsbild Hebamme FH (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung, SDBB)
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Auskunft deiner Krankenkasse. Leistungsumfang und Kostenbeteiligung können sich ändern – für eine verbindliche Auskunft wende dich direkt an deine Krankenkasse oder deine Hebamme.